4. Auszubildende, Schüler*innen und Studierende

Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die bisher nicht im laufenden Bezug von SGB-II-, SGB-XII-Leistungen stehen.

Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die bereits mit SGB II-Leistungen aufstocken, gelten ohne Einschränkungen die Ausführungen zu Beziehenden von Leistungen der Grundsicherung.

4.1 Übernahme von Heizkosten

4.1.1 …bei Auszubildenden mit Lehrgeld, Ausbildungsvergütung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Schüler*innen-BAföG

Diese Auszubildenden haben, wenn sie aufgrund gestiegener Heizkosten durch erhöhte Abschlagszahlungen hilfebedürftig werden oder eine einmalige Nachforderung für Heizkosten bzw. einmalige Kosten der Brennstoffbevorratung zu tragen haben, einen Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen. Auch bei dieser Fallgruppe muss im Jahr 2023 aufgrund einer Sonderregelung, bei Nachzahlungen aus Heizkostenabrechnungen und einmaligen Kosten zur Brennstoffbeschaffung ein Antrag beim Jobcenter „bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat“ gestellt werden (s. 2.1.1). Wenn es um laufende Ansprüche geht, etwa aufgrund einer Erhöhung der Abschlagszahlungen, sollte der Antrag möglichst frühzeitig, am besten im Monat der Erhöhung gestellt werden, da eine rückwirkende Antragsstellung für Vormonate in diesen Fällen nicht möglich ist.

Für diese Gruppen gilt kein Leistungsausschluss nach §  7 Abs. 5 SGB II (außer es handelt sich um die in § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II genannten Auszubildenden, die bei dem Ausbildenden mit Unterbringung und voller Verpflegung wohnen oder in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind und daher unter die §§ 61 Abs. 2, Abs. 3, 62 Abs. 3. 123 Nr. 2 oder § 124 Nr. 2 SGB III fallen).

Bei diesem Personenkreis gelten die unter 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Regelungen und ab dem Bezug von SGB II-Leistungen die Ausführungen unter 1.1 ff.

Bei der Einkommensanrechnung sind spezielle Normen anzuwenden: Von der Ausbildungsvergütung, der BAB oder dem BAföG sind mindestens 100 Euro Grundfreibetrag oder nachgewiesene höhere Kosten abzusetzen (§ 11b Abs. 2 S. 5 SGB II – ab Juli 2023: § 11b Abs. 2a S. 2 SGB II). In letzterem Fall sind dann immer auch 30-Euro als Versicherungspauschale abzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V). Weitere Kosten wie Semesterbeitrag, Fahrtkosten, Lernmaterialen und Bücher können im Monat des Anfallens abgesetzt werden (§ 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 11b Abs. 2 S. 5 SGB II bzw. ab Juli 2023: § 11b Abs. 2a S. 2 SGB II).

Auszubildende in einem anerkannten Ausbildungsberuf und Schüler*innen im Bezug von BAföG-Leistungen sind nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst und haben einen aufstockenden SGB-II-Anspruch (§ 7 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 SGB II).     
Dies gilt auch, wenn sie Schüler*innen-BAföG beantragt haben und das zuständige BAföG-Amt noch nicht entschieden hat oder wenn Schüler*innen-BAföG nur wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen abgelehnt wurde (die Vermögensfreibeträge nach § 29 BAföG sind in vielen Fällen geringer als die nach dem Sozialschutzpaket und nach dem Gesetzentwurf für die Zeit ab dem 1.1.2023 im SGB II geltenden Freibeträge).

Wir rechnen damit, dass es bei der Leistungsgewährung durch die Jobcenter zu einer Reihe von Fehlern kommen wird. Daher sollten die Bescheide sorgfältig geprüft werden.

 

4.1.2 …bei Studierende mit BAföG, die bei Eltern wohnen

Studierende, die BAföG erhalten und bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, sind nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst (§ 7 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 SGB II). Dies gilt auch, wenn sie BAföG beantragt haben und das zuständige BAföG-Amt noch nicht entschieden hat oder wenn der BAföG-Antrag nur wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen abgelehnt wurde (die Vermögensfreibeträge nach § 29 BAföG sind in vielen Fällen geringer als die nach dem Sozialschutzpaket und nach dem Gesetzentwurf für die Zeit ab dem 1.1.2023 im SGB II geltenden Freibeträge). Ab Vollendung des 25.Lebensjahres bilden Studierende, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, keine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern/dem Elternteil, so dass deren Einkommen und Vermögen für den Leistungsanspruch i.d.R. keine Rolle spielt, außer es liegt eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II vor. Etwaige Unterhaltsansprüche gegen Eltern gehen ab Vollendung des 25. Lebensjahres nicht auf das Jobcenter über (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b SGB II).

Bei gestiegenen laufenden Heizkosten sowie einmaligen Nachforderungen und Kosten der Brennstoffbeschaffung haben diese Studierenden einen kopfanteiligen Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Es gelten die unter 4.1.1 geschilderten Anspruchsvoraussetzungen und Besonderheiten.

Für Studierende, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, und für die nicht die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 SGB II einschlägig ist, besteht der rigorose Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II. Hier gelten dann die Regeln nach 4.1.3.

4.1.3 Studierende außerhalb einer elterlichen Wohnung, mit oder ohne BAföG

Studierende haben aufgrund des Leistungsausschlusses von § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Unerheblich ist dabei, ob sie BAföG erhalten oder nicht, es genügt, dass sie eine dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Ausbildung betreiben. Zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören auch die Unterkunfts- und Heizkosten, somit auch die Nachforderungen aus der Jahresverbrauchsabrechnung.

4.1.4 Vom Leistungsausschluss erfasste Auszubildende und Studierende außerhalb einer elterlichen Wohnung

Selbst wenn Auszubildende und Studierende von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind, haben sie unter Umständen Anspruch auf bestimmte Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II, soweit diese Mehrbedarfe nicht durch berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind (§ 27 Abs. 2 SGB II; s. 4.2).

Zudem können in besonderen Härtefallen Leistungen u.a. für Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Darlehen erbracht werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II). Um diesen Anspruch zu erhalten, bedarf es nicht einer einfachen bzw. normalen Härte, sondern einer „besonderen Härte“.

Eine besondere Härte kann dann vorliegen, wenn der Hilfebedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann und deswegen die Gefahr besteht, die Ausbildung nicht beenden zu können (BSG, 23.8.2012 - B 4 AS 32/12 B; BSG, 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R). Das bedeutet, dass im Rahmen der Härtefallklausel unter Umständen Ansprüche bestehen können und Leistungen zur Deckung einmaliger Kosten aus Heizkostennachforderungen oder zur Brennstoffbevorratung als Darlehen vom Jobcenter übernommen werden. Die Hürden zur Gewährung der Leistung wurden bereits vom Gesetzgeber hoch angelegt, die Jobcenter werden ein Übriges dazu beitragen. Anspruchsvoraussetzung wird sein, dass keine anderweitige Hilfe, beispielsweise vom Studierendenwerk, möglich ist. Kein besonderer Härtefall soll vorliegen, wenn Vermögen vorhanden ist, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden kann, wobei es sich auch um Schonvermögen nach § 12 SGB II handeln kann (LSG Bayern 11.11.2011 - L 7 AS 811/11 B ER, Rn. 19).

Um ein Härtefalldarlehen zu erhalten, wird in der Praxis vermutlich eine tiefe inhaltliche Argumentation erforderlich sein, die darlegt, warum die Nichtgewährung im Einzelfall außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar ist und sie faktisch zu einem Abbruch der Ausbildung führen würde. Die unzureichenden BAföG-Sätze – auch wenn sie für ab dem 1. August 2022 beginnende Bewilligungszeiträume, spätestens aber ab Oktober 2022, etwas erhöht wurden und ggf. die vor Ort teuren Mieten können hier auch ein Argument sein.

Auch sollte dahingehend argumentiert werden, dass wir uns in einer noch singulären Energiepreiskrise befinden, für die logischerweise im Vorfeld (noch) keine Regelungslagen geschaffen werden konnten. Es müssen aber immer die existenziell notwendigen Bedarfe sichergestellt werden. Daher müsste die Härtefallregelung verfassungskonform ausgelegt werden. Das bedeutet, dass die Kosten bei nicht tragbaren Heizenergieforderungen des Vermieters oder des Energieversorgers als Darlehen zu übernehmen sind.

Ein Härtefalldarlehen ist erst nach Abschluss der Ausbildung fällig (§ 42a Abd. 5 SGB II). Es sollte aber auch darüber nachgedacht werden, nach der Darlehensgewährung einen Erlassantrag nach § 44 SGB II zu stellen bzw. eine dauerhafte Stundung (bei SGB XII-Leistungen) und mit derselben außergewöhnlichen Situation zu begründen (vgl. 1.2.2)

4.2 Übernahme von laufenden Kosten des Haushaltsstroms, von Nachforderungen am Ende des Abrechnungszeitraums sowie Stromschulden

Für Auszubildende und Studierende, die im laufenden Bezug von SGB-II-Leistungen stehen, gelten die Ausführungen unter 1.2.

Für Auszubildende mit Lehrgeld, Ausbildungsvergütung, Berufsausbildungsbeihilfe, Schüler*innen-BAföG oder bei den Eltern wohnende Studierende, die keine laufenden SGB-II-Leistungen erhalten, gelten die unter 2.2 beschriebenen Ausführungen ohne Einschränkungen.

4.2.1 Vom Leistungsausschluss erfasste Auszubildende und Studierende außerhalb einer elterlichen Wohnung

Selbst wenn Auszubildende und Studierende von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind, haben sie unter Umständen Anspruch auf Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe u.a. nach § 21 Abs. 6 SGB II, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind (§ 27 Abs. 2 SGB II). Insbesondere bei höheren laufenden Stromkosten kann ein unabweisbarer besonderer Bedarf bestehen, für den ein Mehrbedarf auch den vom Leistungsausschluss erfassten Auszubildenden und Studierenden zu gewähren ist. Bei einmaligen Bedarfen wie Nachforderungen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Wir rechnen damit, dass diese Härtefallregelung in Bezug auf Energiekosten von den Jobcentern nicht angewendet werden wird und der Anspruch nur durch Einlegung von Rechtsmitteln auf dem Klageweg durchzusetzen sein wird (siehe auch 1.2.3).

Eine Übernahme von Stromschulden bei drohender Energiesperre ist bei dem oben genannten Personenkreis unter den in 1.2.3 genannten Voraussetzungen nach § 36 SGB XII durch das Sozialamt möglich. Auch wenn eine Beihilfe im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich ist, wird die Übernahme der Stromschulden in der Regel als Darlehen erfolgen und sie unterliegt einer zusätzlichen, den Zugang erschwerenden Voraussetzung: Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel können nur in besonderen Härtefällen gewährt werden (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII; zum Dritten Kapitel gehört auch § 36 SGB XII). Sind jedoch alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft, wird die Einstellung der Stromversorgung für die vom Leistungsausschluss betroffenen Personen eine besondere Härte darstellen.
Mit Blick auf die Singularität der aktuellen Energiepreissteigerung sollte nach der Gewährung eines Darlehens ein Antrag auf eine dauerhafte Stundung in Erwägung gezogen werden (vgl. 4.1.4 bzw. 1.2.2).