Informationen für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende
Die folgenden Informationen richten sich an Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die bisher keine aufstockenden Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter erhalten (Sozialhilfe/ Hilfe zum Lebensunterhalt/ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. ALG 2/ Hartz IV/ „Bürgergeld“).
Falls Sie bereits mit Leistungen des Sozialamts oder des Jobcenters aufstocken, lesen Sie weiter oben bei Informationen für Beziehende von Leistungen der Grundsicherung nach.
Inhalt
Schüler*innen und Auszubildende im eigenen Haushalt
Studierende im eigenen Haushalt
Heizkosten
Auch Schüler*innen und Auszubildende haben prinzipiell einen Anspruch auf aufstockendeBürgergeld-Leistungen. Der Bezug von Schüler-BAföG oder BAB-Leistungen ändert daran nichts.
Studierende haben jedoch nur dann einen Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld, wenn Sie BAföG erhalten und im Haushalt ihrer Eltern / eines Elternteils leben.
Schüler*innen und Auszubildende im eigenen Haushalt (Studierende sind hier ausgenommen)
Wenn Sie bisher Ihren Lebensunterhalt auch ohne (aufstockende) Leistungen durch das Jobcenter bestreiten konnten, kann es sein, dass Sie wegen einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung oder durch die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, wie z.B. die Befüllung des Öltanks, in Zahlungsnot geraten. Bei solchen einmalig anfallenden Kosten, können Sie einen einmaligen Anspruch auf (aufstockende) Leistungen beim Jobcenter geltend machen.
Wichtig!
Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung/ der Rechnung einen Antrag beim Jobcenter stellen.
Für Anträge, die 2023 gestellt werden, gilt eine erweiterte Frist von drei Monaten nach Ablauf des Fälligkeitsmonats, in denen Sie bei Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen oder Kosten zur Brennstoffbeschaffung auch rückwirkend Ansprüche beim Jobcenter geltend machen können.
Einen Musterantrag finden Sie hier:
In Nordrhein-Westfalen haben die kommunalen Jobcenter bereits einen „Kurzantrag“ eigens für diese Fälle entwickelt. Wenn Sie in NRW wohnen, nutzen Sie am besten dieses Antragsformular:
Beratungsstellen können Ihnen dabei helfen, zu berechnen, ob Sie Anspruch auf aufstockende Leistungen haben und Sie dabei unterstützen diesen Anspruch geltend zu machen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter diesem Link:
Es kann außerdem sein, dass Sie wegen höherer Abschläge für die Heizung dauerhaft einen Anspruch auf aufstockende Leistungen haben. Lassen Sie sich auch hierzu beraten oder stellen Sie direkt einen Antrag beim örtlichen Jobcenter.
Für Betriebskosten gilt übrigens das selbe Prinzip. Nur die verlängerte Frist für Anträge beim Jobcenter in 2023 (s. oben) gilt hier nicht. Wenn Sie also eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters erhalten, können Sie beim Jobcenter die (anteilige) Übernahme dieser Kosten beantragen.
Studierende im eigenen Haushalt
Studierende, die nicht im Elternhaushalt leben, sind grundsätzlich von Hartz IV-/ „Bürgergeld“-Leistungen ausgeschlossen. Nur in besonderen Härtefällen können Leistungen als Darlehen bewilligt werden. Wir vertreten die Auffassung, dass angesichts der massiv gestiegenen Heizkosten und entsprechende hohen Kosten durch Nachzahlungen aus Heizkostenabrechnungen oder zur Beschaffung von Brennstoffen (z.B. Befüllung des Öltanks), grundsätzlich von einem solchen Härtefall ausgegangen werden kann.
Wichtig!
Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung/ der Rechnung einen Antrag beim Jobcenter stellen.
Für Anträge, die 2023 gestellt werden, gilt eine erweiterte Frist von drei Monaten nach Ablauf des Fälligkeitsmonats, in denen Sie bei Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen oder Kosten zur Brennstoffbeschaffung auch rückwirkend Ansprüche beim Jobcenter geltend machen können.
Einen Musterantrag dazu finden Sie hier:
Leider ist damit zu rechnen, dass die Jobcenter eine sehr restriktive Praxis bei der Bewilligung solcher Härtfallleistungen fahren und Anträge entsprechend ablehnen. Es wird daher notwendig sein, Entsprechende Bewilligungen im Widerspruchs- und Klageverfahren zu erstreiten. Eine kompetente anwaltliche Vertretung ist dabei unabdingbar.
Beratungsstellen und Rechtsanwält*innen können Sie dabei unterstützen diesen Anspruch geltend zu machen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier:
Außerdem wichtig:
Für Teilzeitstudierende, im Urlaubssemester, bei privaten Hochschulen ohne BAföG-Anspruch und im Promotionsstudium gilt der Leistungsausschluss nicht!
Für diese gelten dieselben Regeln, wie für andere Auszubildende/ Schüler*innen (siehe oben).
Stromkosten
Nachzahlungen aus Verbrauchsabrechnungen
Wenn Sie von Ihrem Stromanbieter eine Abrechnung bekommen, eine hohe Summe nachzahlen müssen und den Betrag nicht direkt zahlen können, sollten Sie zunächst versuchen, mit dem Energieversorger eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Bieten Sie Raten in einer Höhe an, die Sie sich auch wirklich leisten können und beachten Sie dabei, dass auch die zukünftigen Abschläge höher sein werden.
Wenn Ihr Stromanbieter Ihr Ratenangebot nicht akzeptiert und stattdessen mit der Sperrung des Stroms droht, haben Sie die Möglichkeit, die Schuldenübernahme (in der Regel als Darlehen) bei Ihrem örtlichen Sozialamt zu beantragen, um eine Stromsperre zu verhindern.
Einen Musterantrag dazu finden Sie hier:
Beratungsstellen können Ihnen dabei helfen, diesen Anspruch geltend zu machen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter diesem Link:
Stromsperren
Auch wenn Ihr Stromanbieter Ihren Anschluss bereits wegen Stromschulden gesperrt hat, haben Sie die Möglichkeit, eine Schuldenübernahme (in der Regel als Darlehen) bei Ihrem örtlichen Sozialamt zu beantragen, damit Sie wieder mit Strom versorgt werden. Dies geht aber nur, wenn Sie bereits alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Begleichung der Schulden aus vorhandenem Vermögen.
Das selbe gilt auch bei Sperren für Heizenergie wegen Schulden.
Einen Musterantrag für das Sozialamt finden Sie hier:
Beratungsstellen können Ihnen dabei helfen, diesen Anspruch geltend zu machen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier: