Informationen für Beziehende von Rente, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
Die folgenden Informationen richten sich an Rentner*innen – egal ob Beziehende von Altersrente oder Erwerbsminderungsrente – und Beziehende von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, die bisher keine aufstockenden Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter erhalten (Sozialhilfe/ Hilfe zum Lebensunterhalt/ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. ALG 2/ Hartz IV/ „Bürgergeld“).
Falls Sie bereits mit Leistungen des Sozialamts oder des Jobcenters aufstocken, lesen Sie weiter oben bei Informationen für Beziehende von Leistungen der Grundsicherung nach.
Heizkosten
Auch wenn Sie sonst keinen Anspruch auf aufstockende Leistungen vom Sozialamt/ Jobcenter haben, können Sie wegen einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung oder bei Kosten zur Brennstoffbeschaffung, wie z.B. die Befüllung des Öltanks, einen einmaligen Anspruch auf (aufstockende) Leistungen geltend machen.
Sprich: Wenn Sie bisher mit Ihrem Einkommen oberhalb der Grenze lagen, bei der noch ein Anspruch auf aufstockende Sozialhilfe-/ Hartz-IV-Leistungen besteht, verschiebt sich diese Grenze in dem Monat, in dem Sie die Nachzahlung für Ihre Heizkosten oder die Rechnung zur Brennstoffbeschaffung begleichen müssen, um den Forderungsbetrag nach oben.
Auch wenn Sie bereits Wohngeld und/ oder Kinderzuschlag bekommen, können Sie trotzdem einen Anspruch auf aufstockende Leistungen vom Sozialamt bzw. Jobcenter haben.
Wichtig!
Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung/ der Rechnung einen Antrag stellen.
(Falls Sie Ansprüche beim Jobcenter geltend machen wollen, gilt für Anträge, die 2023 gestellt wurden, eine erweiterte Frist von drei Monaten nach Ablauf des Fälligkeitsmonats, in denen Sie bei Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen oder Kosten zur Brennstoffbeschaffung auch rückwirkend Ansprüche geltend machen können.
Für Anträge beim Sozialamt gilt diese verlängerte Frist jedoch nicht!)
Rentner*innen sollten den Antrag beim örtlichen Sozialamt stellen, Beziehende von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld beantragen aufstockende Leistungen beim Jobcenter.
Einen Musterantrag zum Download finden Sie hier:
Musterantrag für das Jobcenter:
In Nordrhein-Westfalen haben die kommunalen Jobcenter bereits einen „Kurzantrag“ eigens für diese Fälle entwickelt. Wenn Sie in NRW wohnen, nutzen Sie am besten dieses Antragsformular:
Musterantrag für das Sozialamt:
Beratungsstellen können Ihnen dabei helfen, zu berechnen, ob Sie Anspruch auf aufstockende Leistungen haben und Sie dabei unterstützen diesen Anspruch geltend zu machen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter diesem Link:
Es kann außerdem sein, dass Sie wegen höherer Abschläge für die Heizung dauerhaft einen Anspruch auf aufstockende Leistungen haben. Lassen Sie sich auch hierzu beraten oder stellen Sie direkt einen Antrag beim örtlichen Sozialamt bzw. Jobcenter.
Für Betriebskosten gilt übrigens das selbe Prinzip. Nur die verlängerte Frist für Anträge beim Jobcenter in 2023 (s. oben) gilt hier nicht. Wenn Sie also eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters erhalten, können Sie beim Jobcenter / Sozialamt die (anteilige) Übernahme dieser Kosten beantragen.
Stromkosten
Nachzahlungen aus Verbrauchsabrechnungen, Stromschulden
Wenn Sie von Ihrem Stromanbieter eine Abrechnung bekommen, eine hohe Summe nachzahlen müssen und den Betrag nicht direkt zahlen können, sollten Sie zunächst versuchen, mit dem Energieversorger eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Bieten Sie Raten in einer Höhe an, die Sie sich auch wirklich leisten können und beachten Sie dabei, dass auch die zukünftigen Abschläge höher sein werden.
Wenn Ihr Stromanbieter Ihr Ratenangebot nicht akzeptiert und stattdessen mit der Sperrung des Stroms droht, haben Sie die Möglichkeit, die Schuldenübernahme (als Darlehen) bei Ihrem örtlichen Sozialamt zu beantragen, um eine Stromsperre zu verhindern.
Einen Musterantrag dazu finden Sie hier:
Stromsperren
Wenn Ihr Stromanbieter Ihren Anschluss bereits wegen Stromschulden gesperrt hat, haben Sie die Möglichkeit, eine Schuldenübernahme (in der Regel als Darlehen) bei Ihrem örtlichen Sozialamt zu beantragen, damit Sie wieder mit Strom versorgt werden. Dies geht aber nur, wenn Sie bereits alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Begleichung der Schulden aus vorhandenem Vermögen.
Das selbe gilt auch bei Sperren für Heizenergie wegen Schulden.
Einen Musterantrag für das Sozialamt finden Sie hier:
Beratungsstellen können Ihnen dabei helfen, diesen Anspruch geltend zu machen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier: